AGBs für Subunternehmer

1. Rechtsgrundlagen: Es gilt deutsches Recht. Insbesondere gelten die gesetzlichen Bestimmungen des HGB / GüKG für nationale Transporte; im

grenzüberschreitenden Verkehr gelten vorrangig die CMR.


2. Haftung: Der TU haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Der TU haftet im Übrigen gegenüber Schuierer und Lehrhuber im Rahmen nationaler Transporte bei Verlust / Beschädigung mit 40 Sonderziehungsrechten pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung. Soweit Schuierer und Lehrhuber gegenüber seinem Auftraggeber nur in einem geringeren Umfang haftet, wird Schuierer und Lehrhuber den TU hierüber nach Schadenseintritt informieren. In diesem Falle ist die Haftung des TU auf den von Schuierer und Lehrhuber mit seinem Auftraggeber vereinbarten Haftungsbetrag beschränkt. Bei grenzüberschreitendem Straßengüterverkehr finden die zwingenden Vorschriften der CMR Anwendung. Der TU stellt Schuierer und Lehrhuber von allen mittel- und unmittelbaren Ansprüchen Dritter, die aus einer nicht hinreichenden Umsetzung der gesetzlich durchzuführenden Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung seitens des TU resultieren, vollumfänglich und unwiderruflich frei. Für Transporte im grenzüberschreitenden Verkehr garantiert der TU den Abschluss einer Güterschadenshaftpflichtversicherung im Rahmen der Haftungshöchstgrenze der CMR. Der TU ist weiterhin verpflichtet, auf seine Kosten eine Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme je Versicherungsfall von pauschal € 2,5 Mio. für Sach- und Personenschäden und € 100.000 pauschal für Vermögensschäden sowie für jedes seiner bei Schuierer und Lehrhuber eingesetzten Fahrzeuge eine Kfz-Haftpflichtversicherung mit € 50 Mio. Deckung für Sach- und Personenschäden abzuschließen.

 

3. Erlaubnisse/ Berechtigungen / Zusicherung: Der TU versichert, dass die erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Versicherungen und Berechtigungen gem. §§ 3, 6 und 7 a, 7 c GüKG zur Transportdurchführung vorliegen. Diese sind auf jeder Fahrt mitzuführen. Der TU sichert zu, bei Ausführung von Aufträgen von Schuierer und Lehrhuber alle einschlägigen, national und/oder international geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften zur Regelung des Mindestlohnes einzuhalten. Dies betrifft insbesondere, jedoch nicht abschließend, das deutsche Mindestlohngesetz sowie beispielsweise auch das französische Mindestlohngesetz („Loi Macron“). Der TU sichert weiter zu, von ihm beauftragte Nachunternehmer und Verleiher in gleichem Umfang zu verpflichten. Der TU weist auf Verlangen die Erfüllung der Zusicherungen nach.

 

4. Der TU verpflichtet sich, Schuierer und Lehrhuber von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere Ansprüchen eigener Arbeitnehmer, eventueller Nachunternehmer oder Ansprüchen von Arbeitnehmern des Nachunternehmers oder eines beauftragten Verleihers aus oder im Zusammenhang mit den in Ziffer 3 genannten nationalen und/oder internationalen Gesetzen und Vorschriften zur Regelung eines Mindestlohnes freizustellen, die sich aus der Ausführung von Aufträgen des Auftraggebers durch den Auftragnehmer ergeben. Die Verpflichtung zur Freistellung gilt ausdrücklich auch gegenüber Ansprüchen von Sozialversicherungsträgern und Finanzbehörden. Schuierer und Lehrhuber verpflichtet sich, den TU unverzüglich darüber zu informieren, wenn er von Arbeitnehmern oder Nachunternehmern oder einem beauftragten Verleiher im Zusammenhang mit Vorschriften eines Mindestlohngesetzes in Anspruch genommen wird oder erfährt, dass derartige Ansprüche von Dritten, insbesondere von Arbeitnehmern des Nachunternehmers oder eines beauftragten Verleihers bzw. Sozialversicherungsträgers oder Finanzbehörden geltend gemacht werden. Wird Schuierer und Lehrhuber oder eines seiner Organe oder Mitarbeiter aus oder im Zusammenhang mit den in Ziffer 3 genannten nationalen und/oder internationalen Mindestlohnvorschriften im Zusammenhang mit der Ausführung von Aufträgen von Schuierer und Lehrhuber durch den TU wegen fahrlässiger Verletzung von Vorschriften rechtskräftig zu einem Bußgeld oder einer Strafe verurteilt oder wird eine Weisung/Auflage nach den Vorschriften der StPO erteilt oder ein Verfall nach den Vorschriften der StPO oder des OWiG angeordnet, erstattet der TU Schuierer und Lehrhuber oder dem jeweils Belasteten das zu zahlende Bußgeld oder eine zu zahlende Geldstrafe oder einen auferlegten oder zum Verfall angeordneten Betrag, soweit dies nicht eine Strafvereitelung darstellt. Die vorgenannte Übernahmepflicht gilt für Buß-und Strafverfahren oder sonstige ordnungsbehördliche Verfahren im Ausland entsprechend. Der TU erstattet Schuierer und Lehrhuber oder

dem jeweils Belasteten darüber hinaus die gesetzlichen und tatsächlich angefallenen Kosten der Rechtsverfolgung / Verteidigung im Zusammenhang mit

einem Ordnungswidrigkeiten – und / oder Strafverfahren oder sonstiges ordnungsbehördliches Verfahren. Der TU verpflichtet sich darüber hinaus Schuierer und Lehrhuber unverzüglich darüber zu informieren, wenn ihm gegenüber ein Ordnungswidrigkeiten – und / oder Strafverfahren oder sonstiges ordnungsbehördliches Verfahren im Zusammenhang mit den in Ziffer 3 genannten Mindestlohnvorschriften eingeleitet wird oder er Kenntnis von entsprechenden Ermittlungen – auch gegenüber seinem Nachunternehmer oder eines beauftragten Verleihers erhält. Ein Verstoß gegen die vertragliche Zusicherung gemäß Ziffer 3 berechtigt den Auftraggeber, unbeschadet der vorstehenden Regelungen, ebenfalls zur außerordentlichen Kündigung.

 

5. Verstößt der TU gegen seine vertragliche Zusicherung gemäß Ziffer 4, so ist er verpflichtet pro Verletzungsfall eine Vertragsstrafe in Höhe von € 2.500,00 zu

bezahlen. Der Verstoß berechtigt Schuierer und Lehrhuber, unbeschadet weiterer Rechte, zur außerordentlichen Kündigung.


6. Fahrpersonal/ Lenk- und Ruhezeiten: Der TU verpflichtet sich, nur Fahrpersonal mit den erforderlichen Arbeitsgenehmigungen und Fahrerbescheinigungen gem. §§ 7b und 7c GüKG einzusetzen, sowie sicherzustellen, dass die diesbezüglichen amtlichen Bescheinigungen und erforderlichen Genehmigungen (mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache) auf jeder Fahrt mitgeführt und Schuierer und Lehrhuber oder dem Auftraggeber von Schuierer und Lehrhuber auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt werden. Weiter verpflichtet sich der TU ausdrücklich zur Einhaltung der gesetzlich (u.a. durch EU-Verordnungen) vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten sowie zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung der durch die entsprechenden Vorschriften geforderten Nachweise. Sämtliche Dokumente und Nachweise, die die Einhaltung der vorgenannten Vorschriften dokumentieren, sind Schuierer und Lehrhuber auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

 

7. Der TU versichert, dass der Frachtraum für die genannte Sendung/en zu den vereinbarten Terminen und mit dem vereinbarten Fahrzeug / Equipment zur

Verfügung gestellt wird. Werden die vereinbarten Kapazitäten nicht termingerecht gestellt, behält sich Schuierer und Lehrhuber vor, die betreffenden Aufträge anderweitig abzuwickeln. Daraus entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des TU.


8. Störungen im Transportablauf: Jedwede Störungen im Transportablauf, die zu Verzögerungen führen bzw. führen können, sind unverzüglich mitzuteilen

(telefonisch); dies gilt insbesondere bei Unfällen, Schäden an der Ware oder sonstige Beförderungs- sowie Ablieferhindernissen. In jedem Falle ist der TU

verpflichtet, unverzüglich Weisung von Schuierer und Lehrhuber einzuholen.


9. Umladeverbot: Das Umladen der Ware oder von Teilen der Ware darf nur nach vorheriger Genehmigung von Schuierer und Lehrhuber erfolgen. Wird eine derartige Genehmigung von Schuierer und Lehrhuber erteilt, hat der Frachtführer mit der gebotenen Sorgfalt vorzugehen. Die Weitergabe von Transportaufträgen an Dritte ohne eine entsprechende schriftliche Zustimmung von Schuierer und Lehrhuber wird hiermit ausdrücklich untersagt. Im Falle einer unerlaubten Weitergabe an Dritte wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 500 € fällig. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens behält sich Schuierer und Lehrhuber ausdrücklich vor.


10. Lademitteltausch: Lademitteltausch für Transporte von und/oder innerhalb und/oder aus folgenden Ländern gilt als vereinbart (DE, AT, BE, NL, LU, CH). Für alle anderen Relationen gelten die nachfolgenden Regelungen nur nach Vereinbarung. Lademittel sind Zug um Zug zu tauschen oder der TU hat die Rücklieferung zur nächstgelegenen DPL-Abgabestelle auf seine Kosten innerhalb von 14 Tagen zu besorgen. DPL-Scheine sind im Original an uns binnen 14 Tage per Post zu senden. Ein körperlicher Ausgleich der Lademittel und Ladehilfsmittel nach Eingang Ihrer Transportrechnung ist nicht mehr möglich, weil wir mit dem Rechnungserlös einen Ersatzkauf der Lademittel veranlassen. Sollten Sie dennoch versuchen, uns die Lademittel zum Ausgleich etwaiger Rechnungen anzuliefern, müssen wir die Annahme ablehnen. Erfolgt die Rücklieferung nicht innerhalb dieses Zeitraums, ist Schuierer und Lehrhuber berechtigt, die Lademittel (LM) in Rechnung zu stellen; die anfallenden Beträge können gegen geschuldete Frachtbeträge verrechnet werden. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass wir im Falle eines entstandenen Lademittelsaldos Ihrem Unternehmen pro Europalette einen Betrag von 17,50 EUR, pro Gitterbox 90,00 EUR und pro Düsseldorfer Palette 12,50 EUR in Rechnung stellen werden. Zuzüglich belasten wir Ihnen mit dieser Rechnung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,00 EUR. Für den Tausch und die Rückführung der LM erhält der TU eine Vergütung. Diese Vergütung ist Teil der Frachtvergütung und mit dieser abgegolten. In den Fällen, in denen der Empfänger die LM nicht tauscht, ist der TU verpflichtet, sich dies auf den Frachtpapieren bestätigen zu lassen, auch dann, wenn „kein Tausch“ vereinbart wurde.


11. Ablieferquittungen: Eine Kopie der Ablieferquittungen (inkl. Kopie des Transportauftrages) ist innerhalb von 10 Tagen per Email an Schuierer und Lehrhuber zu übermitteln. Die Originalbelege sind vom TU bis zu 3 Jahre zum Schluss des Kalenderjahres aufzubewahren und müssen auf Anforderung im Original zur Verfügung gestellt werden.

 

12. Zahlungsziel: Die Zahlung erfolgt innerhalb von 40 Tagen nach Ablieferung sämtlicher Ablieferungsdokumente und Ablieferrungsnachweise.

 

13. Der TU ist darüber hinaus verpflichtet, Container, Wechselbrücken, Trailer, Luftfrachtcontainer und jedes andere Transportbehältnis vor der Übernahme auf

Unversehrtheit zu überprüfen. Etwaige Beschädigungen sind unverzüglich anzuzeigen und Weisungen einzuholen. Sollten sich bei der Rückgabe von Containern, Wechselbrücken, Trailern, Luftfrachtcontainern und jedem anderen Transportbehältnis Beschädigungen finden, welche entgegen der vorstehenden Verpflichtung nicht unverzüglich angezeigt und eventuelle Weisungen nicht eingeholt wurden, ist der TU für diese Beschädigungen ersatzpflichtig. Unberührt bleibt die Haftung des TU für von ihm in der Zeit nach der Übernahme bis zur Rückgabe der genannten Transportbehältnisse an diesen verursachte Schäden. Dem TU wird empfohlen, sich gegen etwaige Beschädigungen der ihm zum Zwecke der Beförderung entgeltlich und unentgeltlich überlassenen Transportbehältnisse zu versichern.


14. Gefahrgut: Der TU ist verpflichtet im Falle von Gefahrguttransporten nur Fahrer einzusetzen, die gem. 8.2.3 ADR unterwiesen sind und, falls erforderlich, über eine gültige ADR-Bescheinigung verfügen. Die Fahrzeuge müssen für den Transport von Gefahrgütern mit orangefarbener Kennzeichnung nach Abschnitt 5.3.2 ADR, Feuerlöschausrüstung nach Abschnitt 8.1.4 ADR sowie sonstiger Schutzausrüstung nach Abschnitt 8.1.5 ADR und schriftlicher Weisung gem. Abschnitt 5.4.3 ADR ausgerüstet sein.

 

15. Pfand-/ Zurückbehaltungsrecht: Etwaige Pfand- und/ oder Zurückbehaltungsrechte des TU sind hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.


16. ADSp-/ AGB-Ausschluss: Für die Durchführung dieses Transportauftrages haben die ADSp, die Logistik-AGB sowie die VBGL keine Gültigkeit, selbst wenn

der TU seinerseits Spediteur ist. Etwaige anders lautende Vermerke, die auf im Schriftverkehr zwischen Schuierer und Lehrhuber und dem TU verwendeten Vordrucken angebracht sind, haben insoweit keine Gültigkeit. Gleiches gilt für Allgemeine Geschäftsbedingungen des TU, auch wenn Schuierer und Lehrhuber deren Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht.


17. Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen: Der TU verpflichtet sich ausdrücklich zur Einhaltung sämtlicher bezüglich der Durchführung des Transports einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere bezüglich zulässiger Gewichte und Abmessungen, Kabotageverkehr sowie der Einhaltung der gefahrgut- und umweltrechtlichen Vorschriften. Sofern keine abweichende Regelung vereinbart ist, verpflichtet sich der TU zur betriebs- und beförderungssicheren Ver- und Entladung gem. § 412 Abs.1 HGB und stellt stets dem Stand der Technik entsprechende Beförderungseinheiten sowie Ladungssicherungshilfsmittel in ausreichender Anzahl bereit. Etwaige Strafen etc., die aus einer Nicht-Einhaltung dieser Bestimmung resultieren, gehen zu Lasten des TU. Der TU stellt Schuierer und Lehrhuber von jeglichen Ansprüchen Dritter, die aus der Nicht-Einhaltung gesetzlicher Vorschriften resultieren, unwiderruflich frei.

 

18. Der TU garantiert, dass seine Leistungen nach diesem Vertrag nicht gegen das Recht der Europäischen Union, der Vereinten Nationen, der USA oder einzelner Länder verstoßen, das im Kampf gegen den Terrorismus erlassen ist oder das Handelsbeschränkungen wie Embargos anordnet. Der TU garantiert weiter, dass er seiner Screening Pflicht im Hinblick auf Antiterrorverordnungen vollumfänglich nachkommen wird. Des Weiteren garantiert er, dass sein Unternehmen, die Mitarbeiter, die durch ihn beauftragten Dritten und Lieferanten nicht mit Terrorverdächtigen Personen, Organisationen oder Körperschaften im weitesten Sinn in Verbindung steht. Sollte eine Leistung des TU nach diesem Vertrag gegen vorgenanntes Recht verstoßen oder sollte sich ein solcher Verstoß abzeichnen, ist Schuierer und Lehrhuber berechtigt, den Auftrag insoweit zu kündigen, ohne dass dadurch etwaige Haftungsansprüche des TU ausgelöst werden. Sobald ein solcher Verstoß vorliegt oder sich abzeichnet, ist der TU darüber hinaus verpflichtet, die Leistungserbringung unverzüglich einzustellen und von Schuierer und Lehrhuber Weisung darüber einzuholen, wie mit der entsprechenden Ware weiter verfahren werden soll.

Sämtliche aus der Einstellung der Leistungserbringung sowie der Befolgung der Weisung resultierende Kosten trägt alleine der TU. Haftungsansprüche des TU

werden hierdurch nicht ausgelöst.


19. Geheimhaltung / Datenschutz / Kundenschutz: Der TU verpflichtet sich, sämtliche ihm aus der Auftragsdurchführung bekannt werdenden Informationen geheim zu halten und diese nicht an Dritte weiterzugeben. In jedem Fall einer unerlaubten Weitergabe von Informationen an Dritte wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 500 € fällig. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens behält sich Schuierer und Lehrhuber ausdrücklich vor. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung bleibt bestehen, auch wenn das Vertragsverhältnis beendet ist. Der TU verpflichtet sich ausdrücklich, seine Erfüllungsgehilfen entsprechend zu verpflichten. Beide Parteien halten die Anforderungen der jeweils anwendbaren Datenschutzbestimmungen ein. Der TU verpflichtet seine Mitarbeiter auf Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und schult seine Mitarbeiter dahingehend. Sollte das anwendbare Datenschutzrecht spezielle, auf die Erbringung der Leistung zwingend anwendbare Grundsätze enthalten (beispielsweise die Einhaltung der datenschutzfreundlichen Umsetzung technischer Anforderungen durch Privacy by design oder Privacy by default), werden die Parteien besonderen Wert auf die praktische Umsetzung legen. Ist die Ausführung einer Leistung durch den TU mit Tätigkeiten verbunden, für die nach Auffassung Schuierer und Lehrhubers der Abschluss eines Verarbeitungsvertrages nach den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen (beispielsweise im Sinne des Art. 28 der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erforderlich ist, ist der TU verpflichtet, einen solchen Vertrag auf Basis des Mustervertrages von Schuierer und Lehrhuber mit den jeweils konkret erforderlichen Änderungen unverzüglich abzuschließen. Personenbezogene Daten sind in jedem Falle vom TU vertraulich zu behandeln. Der TU garantiert die strikte Einhaltung der relevanten datenschutzrechtlichen Bestimmungen) und stellt Schuierer und Lehrhuber von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die aus einer Nicht-Einhaltung dieser Vorschriften / Gesetze entstehen vollumfänglich und unwiderruflich frei. Der TU gewährt Schuierer und Lehrhuber Kundenschutz.


20. Für Rasenverladungen gilt folgende Vereinbarung als getroffen: Ausfallfrachten: Aufgrund schlechter Witterungsverhältnisse kann der Transportauftrag kurzfristig vom Auftraggeber storniert werden. Für eventuell resultierdende Ausfallfrachten bedingt schlechter Witterungsverhältnisse übernehmen wir keine Haftung.


21. Bei Transporten der Südzucker AG werden zur Ladungsübernahme Spanngurte, Antirutschmatten und Kantenschoner (60cm) benötigt. Falls diese nicht in ausreichender Zahl vorhanden sind, werden diese vom Verlader gestellt und nachträglich mit 40 Euro plus 15 Euro Bearbeitungsgebühr an Sie berechnet. Der Fahrer unterschreibt vor Ort für den Kauf und die Kostenübernahme.


22. Abtretung: Der TU ist zu einer Abtretung oder einer anderweitigen Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Transportauftrag ohne die vorherige

ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Schuierer und Lehrhuber nicht berechtigt.


23. Gerichtsstand: Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Parteien ist Ingolstadt.


24. Verschiedenes: Sollte eine oder mehrere der vorgenannten Bestimmungen unwirksam und/oder undurchführbar werden, so berührt das den übrigen Inhalt

dieses Transportauftrages nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Fall eines eventuellen Verzichts auf dieses

Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden wurden keine getroffen